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Gegenstand des Unternehmen ist die für die Steuerberatungsgesellschaft gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 33 i.V.m. § 57 III StBerG. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S. v. 57 IV Nr. 1 StBerG, wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.
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zuletzt aktualisiert am 11. Januar 2022
Die gemeinschaftliche Berufsausübung der Patent- und Rechtsanwaltstätigkeit im Rahmen des berufsrechtlich zulässigen Umfangs
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zuletzt aktualisiert am 20. Januar 2022
(na), Die für Steuerberater zulässigen Tätigkeiten nach §§ 33 und Abs. 3 StBerG. Ausgeschlossen sind die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbarten Tätigkeiten. Dies sind insbesondere gewerbliche Tätigkeiten (vgl. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG).
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zuletzt aktualisiert am 24. Januar 2022